Ordensrichtlinien des Sauerländer Schützenbund

Kriterien
für die Verleihung von Orden und die Auszeichnung verdienter
Mitglieder
in den Mitgliedsvereinen des Sauerländer Schützenbundes e. V.
sowie
zur Ehrung sonstiger Personen durch den Sauerländer Schüt-
zenbund e. V

Zur Ehrung der Vereins- und Vorstandsmitglieder, die sich durch
langjährige Arbeit in einem Mitgliedsverein des Sauerländer Schüt-
zenbundes e. V. (SSB), besonders verdient gemacht haben, sowie
zur Ehrung und Würdigung des Einsatzes sonstiger Personen sieht
der SSB besondere Verdienstorden und Auszeichnungen vor.
Zur Verleihung dieser Verdienstorden und Auszeichnungen hat der
Bundesvorstand des SSB gem. § 15 Absatz 3 der Satzung des Sau-
erländer Schützenbundes e. V. vom 28. April 2001 am 5. September
2001 nachstehende Verleihungskriterien beschlossen:


Artikel I
Verdienstorden

1. Nach § 15 Absätze 1 und 4 der Satzung des Sauerländer Schüt-
zenbundes e. V. vom 28. April 2001 werden folgende Verdienst-
orden und Auszeichnungen verliehen:
a) Orden für Verdienste um das Schützenwesen
b) Orden für besondere Verdienste um das Schützenwesen
c) Orden für hervorragende Verdienste um das Schützenwesen
d) Auszeichnung mit dem großen Wappenteller des SSB in Zinn
Bedingung für die Verleihung des nächsthöheren Ordens nach
Buchstaben b) und c) ist, dass bereits die jeweils niedrigere Or-
densstufe verliehen wurde.

2. Für die Verleihung der Orden nach Absatz 1 Buchstaben a) bis c)
gelten folgende Fristen als grobe Anhaltspunkte, wobei nicht nur
die Tätigkeit im Vorstand oder den Gremien eines Mitgliedsverei-
nes maßgeblich ist,
zu Absatz 1 Buchstabe a) 6 – 12-jährige Tätigkeit
zu Absatz 1 Buchstabe b) 12 – 20-jährige Tätigkeit
zu Absatz 1 Buchstabe c) mehr als 20-jährige Tätigkeit.
Auch Personen, die keinem Gremium eines Mitgliedsvereines
angehören oder Dritte, die sich besonders um das Schützenwe-
sen verdient gemacht bzw. sich für die Belange des Gemein-
wohls eingesetzt haben, können auf diese Weise geehrt werden.

3. Die Auszeichnung und Ehrung mit dem großen Wappenteller in
Zinn nach Absatz 1 Buchstabe d) bietet sich dann an, wenn der /
die zu Ehrende die Voraussetzungen in zeitlicher Sicht nach Abs.
2 nicht erfüllt, aber dennoch eine Ehrung angebracht ist.

4. Die Würdigung von Verdiensten für eine Schützenbruderschaft,
Schützengesellschaft, Schützengemeinschaft, einen Schützen-
verein oder die Würdigung von Verdiensten um das Gemeinwohl
bzw. das Schützenwesen allgemein hat sich ausschließlich an
den erbrachten Leistungen des / der zu Ehrenden zu orientieren.
Die Verleihung des Ordens zu Absatz 1 Buchstabe c) – Orden für hervorragende Verdienste – ist an außergewöhnliche und heraus-
ragende Leistungen gebunden, muss schriftlich begründet und
durch den jeweiligen Kreisvorstand beschlossen werden.

5. Zwischen den einzelnen Verleihungsstufen soll ein angemesse-
ner Zeitraum liegen. Als angemessen wird eine Frist von sechs
Jahren angesehen.

6. Die Verdienstorden werden an der Schützentracht des / der zu
Ehrenden (jeweils aus dessen Sicht betrachtet) wie folgt getra-
gen:
a) Orden für Verdienste linke Seite der Schützentracht unterhalb
der Brusttasche bzw. in deren Höhe
b) Orden für besondere Verdienste wie a)
c) Orden für hervorragende Verdienste rechte Seite der Schüt-
zentracht, etwa in Höhe des Ellenbogens.
Es sollte nur die höchste Auszeichnung getragen werden.

Artikel II
Miniaturorden
Alle Verdienstorden nach Artikel I, Absatz 1, Buchstaben a) bis c)
werden zusätzlich auf Wunsch auch als Miniaturen angeboten. Diese
bedürfen einer besonderen Bestellung.
Miniaturorden werden auf der linken Seite der Schützentracht unter-
halb der Brusttasche bzw. in deren Höhe und nicht gleichzeitig mit
dem Verdienstorden selbst getragen.

Artikel III
Antragsverfahren

1. Die Orden nach Artikel I, Absatz 1, Buchstaben a) und b) sowie
der Wappenteller nach Buchstabe d) sind gem. § 15 Absatz 2 der
Satzung des Sauerländer Schützenbundes e. V. vom 28. April
2001 beim jeweils zuständigen Kreisschützenbund schriftlich zu
beantragen.
Die zu den Verdienstorden gehörigen Urkunden werden auf
Wunsch ausgestellt und vom Kreisoberst und -geschäftsführer
unterzeichnet.

2. Der Orden nach Artikel I, Absatz 1, Buchstabe c) ist gem. § 15
Absatz 3 der Satzung des Sauerländer Schützenbundes e. V.
vom 28. April 2001 ebenfalls schriftlich beim jeweiligen Kreis-
schützenbund zu beantragen.
Der Antrag muss alle notwendigen Angaben zur Person des / der
zu Ehrenden enthalten. Dazu gehören Lebensalter, Dauer der
Mitgliedschaft im Verein, etwaige Ämter und Tätigkeiten innerhalb
des Mitgliedsvereines, Verleihungsdaten der bereits verliehenen
Auszeichnungen usw.
Der Antrag ist ausführlich zu begründen, dabei sind die besonde-
ren außergewöhnlichen Leistungen des / der zu Ehrenden im
Verein, um das Schützenwesen bzw. das Gemeinwohl darzule-
gen.

3. Die „Schriftlichkeit“ der Anträge gilt auch als gewahrt, wenn die
Anträge per Fax oder als E-mail dem jeweiligen Kreisvorstand
zugeleitet werden.

4. Der Orden für hervorragende Verdienste kann pro Mitgliedsverein
grundsätzlich nur einmal innerhalb eines Jahres verliehen wer-
den.
In besonders begründeten Fällen ist die Verleihung in einem Mit-
gliedsverein innerhalb eines Jahres auch an zwei zu Ehrende
möglich. Dann darf allerdings im Jahr danach kein Vereinsmit-
glied dieses Vereines mit dem Orden für hervorragende Verdien-
ste ausgezeichnet werden.

5. Nach Prüfung des Ordensantrages zu Absatz 2 durch den zu-
ständigen Kreisvorstand und nach Zustimmung durch diesen wird
der Antrag an die Bundesgeschäftsstelle des SSB weitergeleitet.

6. Die Bundesgeschäftsstelle veranlasst die Ausstellung der zum
Orden für hervorragende Verdienste gehörenden Urkunde. Die
Urkunde ist vom Bundesoberst, Bundesgeschäftsführer und dem
jeweils zuständigen Kreisoberst zu unterzeichnen.
Zusammen mit dem Orden wird die Urkunde dem jeweiligen
Kreisgeschäftsführer oder einem anderen, vom Kreisvorstand be-
stimmten Vorstandsmitglied, übersandt.

7. Der Kreisvorstand entscheidet nach Absprache mit dem beantra-
genden Mitgliedsverein über Art und Datum der Ordensübergabe
an den / die zu Ehrende.


Artikel IV
Antragsfristen

1. Die Verdienstorden nach Artikel I, Absatz 1, Buchstaben a) bis c)
sind durch die Mitgliedsvereine des SSB bis spätestens zum 1.
Mai jeden Jahres (Ausschlussfrist) für das laufende Jahr beim
zuständigen Kreisschützenbund zu beantragen.

2. Verspätet eingegangene Anträge können erst im darauf folgen-
den Jahr berücksichtigt werden.

3. Ausnahmen von der Antragsfrist 1. Mai jeden Jahres sind nur in
besonders begründeten Fällen und nur nach Zustimmung durch
den jeweiligen Kreisvorstand möglich.

Artikel V
Gestaltung der Verdienstorden und Auszeichnungen, Preise

1. Über die Form und Gestaltung der Verdienstorden entscheidet
der Gesamtvorstand des SSB.

2. Die Preise für Orden, Ehrenzeichen und sonstige Auszeichnun-
gen werden in Absprache mit den Kreisgeschäftsführern auf Vor-
schlag der Bundesgeschäftsstelle durch den Gesamtvorstand des
SSB festgelegt.

3. Mit der Übersendung der Auszeichnungen an den jeweiligen
Kreisvorstand stellt die Bundesgeschäftsstelle bzw. der Bundes-
schatzmeister eine Rechnung aus. Der Kreisvorstand berechnet
die Ordensabgabe an den Mitgliedsverein auf der Grundlage der
vom Gesamtvorstand nach Absatz 2 festgelegten Preise.

Meschede, 5. September 2001